Gewerbliches Destillieren |
||
Möchten Sie in gewerblich Destillieren?
|
||
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Der private Besitz einer Destille über 3 Liter Brennkessel ist in der Schweiz meldepflichtig. Gewerblich dürfen Sie aber auch größere Destillen benutzen. Bestimmte Berufsgruppen (Heilpraktiker, Apotheker, Homöopathen, Parfumeure, Schausteller, Landwirte, u.s.w.) dürfen beispielsweise legal ätherische Öle destillieren, wenn Sie sich eine Genehmigung vom Zoll ausstellen lassen. |
Legal Destillieren? Mit einer gewerblichen Destille möglich! |
|
NEU! Mit Sondergenehmigung vom Zoll
|
||
Seit neuestem besitzen wir eine Ausnahmegenehigung für kleinere Destillen! Wir dürfen unsere Modelle "Italia" und "Arabia" in der 2,5 Liter Größe jetzt sogar in Deutschland verkaufen und liefern die entsprechende Genehigung gleich mit dazu! In der Schweiz kein Problem! |
Die "Arabia" Destille mit gewerblicher Ausnahmegenehigung vom Zoll |
|
Legal Alkohol destillieren?
|
||
Wenn Sie Alkohol destillieren möchten benötigen Sie ein Brennrecht von der Alkoholverwaltung. Ein Brennrecht können Sie erben oder kaufen. Neue Brennrechte werden nur selten ausgestellt, aber wenn Sie ein Grundsrück mit eigenen Obstbäumen besitzen, dann haben Sie gute Chancen. Versuchen Sie es doch einfach einmal ... |
Schnaps brennen? Möglich, auch wenn die Behörden hier gerne zicken ... |
|
Dekorationsobjekte
|
||
Bei Dekoobjekten sind die Behörden großzügig und wir können Ihnen nahezu jede unserer Destillen auch mit einem dekorativen Umbau anbieten. Ob Sie die Destille dann als Requisite im Theater verwenden, in einem Museum ausstellen, eine Bar verschönern, ein Schaufenster dekorieren oder einen Gastraum in einem Hotel oder Restaurant bereichern - sicher wird es keine Probleme mit den Beörden geben. Hier finden Sie unsere Dekodestillen |
Dekoration 200 Liter Alembik als Dekoration auf einem Marktstand |
|
Weitere Informationen
|
||
Weiterführende Informationen zum Branntweinmonopol finden Sie auf unserer Seite "Rechtliches" |
|
|
Copyright 2005/2006/2007/2008/2009 Editorial UNICO / Al-AmbikŪ - Alle Rechte vorbehalten |
||